Vereinssatzung
§ 1
Name: Deutsche Gesellschaft für klinische Psycho-Neuro-Immunologie e.V.
Sitz: Röfingen, Deutschland
Der Verein hat seinen Sitz in Röfingen.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und die Verbreitung der Erkenntnisse der Psycho-Neuro-Immunologie, sowie die Bereitstellung eines Informationsnetzwerkes für interessierte dieser Wissenschaften.
Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Vertretung der Interessen der Personen, die im Bereich der klinischen Psycho-Neuro-Immunologie therapeutisch, beratend und forschend tätig sind.
Der Verein wird zu diesem Zweck folgende Maßnahmen ergreifen:
- Sammeln und Präsentieren von zweckdienlichen Informationen (in Form einer Internetpräsenz)
- Bereitstellung eines Newsletters für interessierte Mitglieder in regelmäßigen Abständen
- Bei Bedarf Aufzeigen diverser Möglichkeiten der Rechtsberatung
- Die Erarbeitung und Entwicklung der Zusatzqualifikation „Therapeut für klinische Psycho-Neuro-Immunologie“
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären. Der Zugang reicht bei einem der Vorstandsmitglieder aus. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand festsetzt. Die Beitragsordnung wird jährlich gesondert festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, wobei der 2te Stellvertreter die Funktion des Finanzbeauftragten (Kassenwart) übernimmt und dem Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar je einzeln. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000,- € können vom Vorstand nur wahrgenommen werden, wenn der gesamte Vorstand zugestimmt hat; diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
Für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie Ausführung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der auch Mitglied des Vorstandes sein darf. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welche die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und des Geschäftsführers bestimmt werden.
Der Vorstand ist des Weiteren befugt, redaktionelle Änderungen an der Satzung zur Erfüllung von Auflagen des Registergerichts oder einer Behörde durchzuführen.
§ 9 Sitzung des Vorstands
Für die Sitzungen des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Zusatz: Sitzungen des Vorstands dürfen auch per Videokonferenz oder per Onlinekonferenz abgehalten werden. Digitale Aufzeichnungen zur Protokollführung sind genehmigt.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen ab einer Höhe von 1000,00 € dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Auszahlungen bis zu einer Höhe von 999,99 € dürfen nur vom bestellten Geschäftsführer oder dem Vorsitzenden, bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Auszahlungen aus dem Förderbudget für wissenschaftliches Arbeiten, welches vom Vorstand aufgestellt wird dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist vom Finanzbeauftragten zu erstellen, vom Steuerberater zu prüfen und dem Vorstand vorzulegen. Sie ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge und Mitgliedschaften
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorher gehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied verfügt über 1 Stimme. In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt.
- Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und muss vor Versammlungsbeginn vorliegen. Die Vertretung bezieht sich auf alle Themen, über die im Laufe der Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Einem Mitglied dürfen maximal 20 Stimmen übertragen werden.
- Sofern in dieser Satzung nicht abweichend geregelt beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen, die Änderung des Zwecks des Vereins und die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt. - Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
- Die Stimmabgabe kann stets erfolgen als kombinierte Abstimmung
- in der Mitgliederversammlung persönlich oder durch einen Vertreter nach Abs. 3 und
- durch schriftliche Stimmabgabe.
- Erfolgt die schriftliche Abstimmung neben einer Versammlung, so ist die Aufforderung zur Stimmabgabe mit der Einladung zu verbinden.
- Die schriftliche Stimmabgabe kann erfolgen per Brief, Telefax oder Email. Die schriftliche Stimmabgabe muss bei dem Vorstand spätestens um 24:00 Uhr am Tag vor der Mitgliederversammlung eingehen.
- Bei kombinierter Abstimmung ist vom Versammlungsleiter nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch ohne die Durchführung einer Mitgliederversammlung herbeiführen („schriftliches Verfahrens“).Dabei ist jedem Mitglied der Sachverhalt der Beschlussfassung im gleichen Wortlaut schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist an alle Mitglieder am gleichen Tag abzuschicken und muss ferner gleichlautende Angaben darüber enthalten, dass die Überlegungsfrist mindestens 10 Tage beträgt und dass die schriftliche Stimmabgabe spätestens 21 Tage nach Abgang der Mitteilung vom Vorstand eingegangen sein muss. Die Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren kann in Schrift- oder Textform sowie elektronischer Form erfolgen. Die Stimmabgabe erfolgt durch Zugang der abgegebenen Stimmen des Mitglieds bei einem Vorstandsmitglied des Vereins.Die Stimmen werden vom Vorstand ausgezählt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand hat das Abstimmungsergebnis schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern des Vereins schriftlich mitzuteilen.Für die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren gelten Absätze 2 und 4 (Satz 1) entsprechend. Eine Stimmrechtsübertragung (durch schriftliche Bevollmächtigung) ist im schriftlichen Verfahren nicht zulässig.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an unicef, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Für die Richtigkeit und Kenntnisnahme der Satzung zeichnen am 19.02.2018:
1. Vorsitzender
Stellv. Vorsitzender
2. Stellv. Vorsitzender & Kassenwart
Schriftführer
Digitale Abschrift des bereitgestellten Originaldokuments. Für rechtsverbindliche Zwecke ist das Original maßgeblich.